1. Geltung der Bedingungen

  • (der Firma Kunststoff Spranger GmbH)
  • 1. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma Kunststoff Spranger GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
  • 2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.

2. Angebot und Vertragsschluss

  • 1. Unsere Angebote, insbesondere in Prospekten, Anzeigen usw. sind, auch bezüglich der Preisangaben, freibleibend und unverbindlich. An speziell ausgearbeitete Angebote halten wir uns 30 Kalendertage gebunden.
  • 2. Der Besteller ist an seine Bestellung gebunden. Lehnt die Kunststoff Spranger GmbH nicht binnen zwei Wochen nach Eingang der Bestellung die Annahme ab, so gilt der Auftrag als angenommen.
  • 3. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn Kunststoff- Spranger GmbH diese schriftlich bestätigt.
  • 4. Die Angestellten der Kunststoff Spranger GmbH sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen.

3. Preise

  • 1. Maßgebend sind die in der jeweils gültigen Preisliste oder Auftragsbestätigung der Firma Kunststoff Spranger GmbH genannten Preise, zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
  • 2. Die Preise verstehen sich ohne Verpackungs- und Versandkosten, sofern nicht die Preisliste etwas anderes vorsieht.

4. Liefer- und Leistungszeit

  • 1. Liefertermine oder –fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
  • 2. Die vereinbarte Lieferzeit beginnt nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Besteller bereitzustellenden Unterlagen. Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungswünsche des Bestellers verlängern die Lieferzeit angemessen.
  • 3. Nimmt der Besteller die Lieferung oder die Leistung nicht termingemäß ab, ist Kunststoff Spranger GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Bei Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann die Kunststoff Spranger GmbH 5% des vereinbarten Preises ohne Nachweis fordern, sofern ein nicht nachweislich höherer Schaden entstanden ist.
  • 4. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der Kunststoff Spranger GmbH die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei anderen Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten – hat die Kunststoff Spranger GmbH - auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen - nicht zu vertreten. Sie berechtigen die Kunststoff Spranger GmbH, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils, ganz oder teilweise, vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag den veränderten Gegebenheiten anzupassen.
  • 5. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird die Kunststoff Spranger GmbH von seiner Verpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich die Kunststoff Spranger GmbH nur berufen, wenn sie den Besteller unverzüglich benachrichtigt.
  • 6. Sofern die Kunststoff Spranger GmbH die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Besteller Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes, der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Firma Kunststoff Spranger GmbH.
  • 7. Die Kunststoff Spranger GmbH ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

5. Versand und Gefahrübergang

  • 1. Die Lieferungen erfolgen unfrei und unversichert nach Wahl der Kunststoff Spranger GmbH, ab Werk, sofern nicht Preisliste oder Vertrag etwas anderes vorsehen.
  • 2. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Lieferung an die, den Transport ausführenden Personen übergeben worden ist oder zwecks Versendung, das Lager der Firma Kunststoff Spranger GmbH verlassen hat, auch dann, wenn die Kunststoff -Spranger GmbH die Anlieferung übernommen hat. Falls der Versand ohne Verschulden der Kunststoff Spranger GmbH unmöglich wird, geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
  • 3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller, unbeschadet seiner Gewährleistungsrechte, entgegenzunehmen. Bei offensichtlichen Transportschäden ist der Besteller berechtigt, die Annahme der Ware abzulehnen.
  • 4. Soweit die Gefahr auf den Besteller übergegangen ist, tritt bereits jetzt die Firma Kunststoff Spranger GmbH ihre sämtlich bestehenden Ansprüche aus dem Speditionsvertrag an den Besteller ab.

6. Gewährleistung

  • 1. Die Kunststoff Spranger GmbH gewährleistet, dass die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind. Die Gewährleistung erstreckt sich nur auf neu hergestellte Teile und nur auf Mängel, die die Lieferung infolge eines, vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, Materialfehler, mangelhafter Ausführung oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich einschränken. Die Gewährleistungspflicht erstreckt sich nur auf Schäden, die auf herstellerseitige Verursachung zurückzuführen sind.
  • 2. Werden Betriebs- und Wartungsanweisungen der Firma Kunststoff Spranger GmbH nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung. Bei unsachgemäßer Verwendung der Lieferung erlischt der Gewährleistungsanspruch unverzüglich.
  • 3. Der Besteller muss der Kunststoff Spranger GmbH Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes, schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind der Kunststoff Spranger GmbH unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
  • 4. Gewährleistungsfristen: Auf Einbauteile geben wir bei fachgerechtem Einbau 6 Monate. Die Gewährleistungsfristen beginnen mit dem Lieferdatum; spätestens 2 Jahre nach Lieferung, auch wenn die Abnahme später erfolgt.
  • 5. All diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl der Firma Kunststoff Spranger GmbH unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der in Vertragsziffer 6.4 genannten Gewährleistungsfristen – ohne Rücksicht auf Betriebsdauer – vom Tage des Gefahrüberganges angerechnet, infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurden.
  • 6. Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller, der Kunststoff Spranger GmbH, die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so ist die Kunststoff Spranger GmbH von der Mängelhaftung befreit.
  • 7. Wird im Rahmen des Nachbesserungsrechtes gem. 6.5 der Liefergegenstand zwecks Reparatur von der Kunststoff Spranger GmbH zurückgenommen und gleichzeitig ein Ersatzgerät gestellt, so verzichtet der Besteller damit auf sein Zurückbehaltungsrecht.
  • 8. Wenn die Kunststoff Spranger GmbH eine, ihr gestellte angemessene Nachfrist verstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben, kann der Besteller Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen.
  • 9. Weitere Ansprüche des Bestellers gegen die Kunststoff Spranger GmbH und dessen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.
  • 10. Die Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
  • 11. Gewährleistungsansprüche gegen die Kunststoff Spranger GmbH stehen nur dem unmittelbaren Besteller zu und sind nicht abtretbar.

7. Eigentumsvorbehalt

  • 1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die der Kunststoff Spranger GmbH- aus jedem Rechtsgrund- gegen den Besteller, jetzt oder künftig zustehen, werden der Kunststoff Spranger GmbH die folgenden Sicherheiten gewährt, die der Besteller auf Verlangen nach Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um nicht mehr als 20% übersteigt.

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen - Kunststoff Spranger GmbH

  • 2. Die Ware bleibt Eigentum der Firma Kunststoff Spranger GmbH. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für die Kunststoff Spranger GmbH als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-) Eigentum der Firma Kunststoff Spranger GmbH durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf Kunststoff Spranger GmbH übergeht. Der Besteller verwart das (Mit-) Eigentum der Firma Kunststoff Spranger GmbH unentgeltlich. Ware, an der die Kunststoff Spranger GmbH (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
  • 3. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die Kunststoff Spranger GmbH ab. Die Kunststoff Spranger GmbH ermächtigt den Besteller widerruflich, die an die Kunststoff Spranger GmbH abgetretenen Forderungen, für deren Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
  • 4. Bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Besteller auf das Eigentum der Firma Kunststoff Spranger GmbH hinweisen und die Kunststoff Spranger GmbH unverzüglich benachrichtigen.
  • 5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere Zahlungsverzug – ist die Kunststoff Spranger GmbH berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme, sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch Kunststoff Spranger GmbH liegt, soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, kein Rücktritt vom Vertrag.

8. Zahlung

  • 1. Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen zahlbar innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2% Skonto oder nach 30 Tagen netto.
  • 2. Rechnungen für Instandsetzungen, Montagen oder ähnliche Leistungen sind zahlbar 8 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug.
  • 3. die Kunststoff Spranger GmbH ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Über die Art der erfolgten Verrechnung wird die Kunststoff Spranger GmbH den Besteller informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist Kunststoff Spranger GmbH berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.4. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Kunststoff Spranger GmbH über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck unwiderruflich eingelöst wird.
  • 5. Gerät der Besteller in Verzug, so ist die Kunststoff Spranger GmbH berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe des, von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, zu berechnen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Besteller eine geringere Belastung nachweist.
  • 6. Wenn der Kunststoff Spranger GmbH Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, insbesondere ein Scheck nicht eingelöst wird oder Zahlungen eingestellt werden, oder wenn der Kunststoff Spranger GmbH andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, so ist die Kunststoff Spranger GmbH berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn Schecks angenommen wurden. Die Kunststoff Spranger GmbH ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
  • 7. Der Besteller ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind.

9. Haftungsbeschränkung

  • 1. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung wegen Nichterfüllung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung, sind sowohl gegen die Kunststoff Spranger GmbH, als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln vorliegt.

10. Konstruktionsänderungen

  • 1. Die Kunststoff Spranger GmbH behält sich vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen; ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.
  • 11. Reparaturen und Wartungsarbeiten

  • 1. Berechnet werden die tatsächlich angefallenen Auftrags- und Wegezeiten, Fahrtkosten und Spesen sowie die eingebauten Ersatzteile.
  • 2. Kostenvoranschläge sind nur schriftlich verbindlich. Die Verbindlichkeit bezieht sich nicht auf die Höhe der veranschlagten Kosten.
  • 3. Soweit die Reparatur im Werk durchgeführt werden muss, erfolgen der Transport in das Werk und die Rücksendung auf Kosten und Gefahr des Bestellers.
  • 4. Beanstandungen nach erfolgter Reparatur sind von dem Besteller gemäß 6.3 anzuzeigen.
  • 5. Kundendiensteinsätze und Reparaturmaßnahmen, die nicht durch Verschulden der Firma Kunststoff Spranger GmbH verursacht sind, werden dem Besteller in Rechnung gestellt.

12. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

  • 1. Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Vertrag ist der Sitz der Kunststoff Spranger GmbH, die Stadt Plauen.
  • 2. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Kunststoff Spranger GmbH und Bestellern gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  • 3. Soweit der Besteller Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Plauen ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
  • 4. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

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